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Überwachungsstelle in Sachsen

Zur Kontrolle und Überwachung der EU-Richtlinie 2016/2102 wurde im Bund und den 16 Bundesländern je eine Stelle eingerichtet. Für das Land Sachsen ist das dzb lesen als Überwachungsstelle beauftragt. Es soll die Einhaltung stichprobenartig überprüfen und die öffentlichen Stellen in Sachen barrierefreie Gestaltung beraten.

Barrierefreiheit von Informationstechnik

Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 werden öffentliche Institutionen in Deutschland verpflichtet, Internetseiten und mobile Anwendungen (Apps) barrierefrei zu gestalten. Dies umfasst auch die auf den Internetseiten und Apps zum Download vorhandenen Dokumente, z. B. im PDF- oder Word-Format. Internetseiten sind sowohl öffentlich zugängliche Auftritte, als auch im Nutzerkreis beschränkte Angebote wie Intranet und Extranet.

Was ist zu beachten?

Die Überwachungsstelle benötigt einen möglichst umfassenden Überblick über die öffentlichen Stellen in Sachsen bzw. deren Webseiten und Apps. Diese Nutzungsangebote sind daher an die Überwachungsstelle zu melden, wie in §3 Absatz 3 BfWebVO unter anderem festgelegt ist. Sie können uns beispielsweise einmalig eine Gesamtübersicht und anschließend kontinuierlich neu eingeführte Angebote übermitteln. Bitte tragen Sie Ihre Webauftritte, Intranet- und Extranetauftritte sowie Apps in nachfolgende Excel-Tabelle ein und senden Sie diese per Mail an uns (bfit-sachsen@dzblesen.de). In der Datei sind Mustereinträge sowie in einer eigenen Registerkarte eine Ausfüllhilfe enthalten. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Formular zur Meldung der Webseiten und Apps (Excel - xlsx)

Von den Regelungen betroffen sind öffentliche Stellen in Sachsen, die in § 1 BfWebG genannt sind. Darunter fallen auch andere Institutionen und Vereinigungen, wenn sie mehrheitlich durch eine öffentliche Stelle finanziert bzw. kontrolliert werden sowie Aufgaben im Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art durchführen.

Öffentliche Schulen und Tageseinrichtungen sind nach § 1 BfWebG nur betroffen, soweit sie wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen enthalten. Siehe dazu § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine solche Funktion ist beispielsweise die Bestellung eines Mittagessens in der Schule.

Öffentliche Stellen, die nicht betroffen sind:

  • öffentlich-rechtlicher Rundfunk,
  • Nichtregierungsorganisationen ohne wichtige Aufgaben für die Öffentlichkeit bzw. Menschen mit Behinderungen

Weiterhin sind verschiedene Inhalte von den Anforderungen ausgenommen, die gesammelt in der EU-Richtlinie 2016/2102 Artikel 1 Absatz 4 aufgeführt sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Dokumente, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, wenn sie für aktive Verwaltungsverfahren (siehe § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht mehr gebraucht werden
  • Live-Streaming als Audio oder Video,
  • Videos, die vor dem 23.09.2020 veröffentlicht werden,
  • Karten, deren wesentliche Information in barrierefreier Alternative angeboten wird. Falls zum Beispiel über eine Karte die Anfahrt zur Institution geplant werden kann, wird daneben eine Anfahrtsbeschreibung in Textform angeboten.
  • Archivbereiche, die seit 23.09.2019 nicht mehr aktualisiert wurden. Dazu zählen beispielsweise alte Forschungsprojekte, deren Informationen nur zu Dokumentationszwecken noch vorgehalten werden.

Aufgaben der Überwachungsstelle

Die Tätigkeit der Überwachungsstelle Sachsen ist in § 4 Absatz 1 Satz 2 Barrierefreie-Websites-Gesetz festgelegt. Details liefern nachfolgende Informationen.

Es wird kontrolliert, ob die Webseiten (auch Intranets, Extranets), die Apps sowie jeweils enthaltene Dokumente die Anforderungen erfüllen. Dafür werden zwei verschiedene Überwachungsmethoden in bestimmten Zeiträumen angewandt. Innerhalb eines Zeitraums werden Stichproben gezogen.

Vereinfachte Überwachung

Mit dieser ersten Methode wird eine schnelle Prüfung vorgenommen, welche stichprobenartig auf vorhandene Fehler prüft. Zur Auswahl der reduzierten Zahl von Prüfkriterien werden folgende Nutzergruppen einbezogen:

  • ohne Sehvermögen,
  • mit eingeschränktem Sehvermögen,
  • ohne Wahrnehmung von Farben,
  • ohne Hörvermögen,
  • mit eingeschränktem Hörvermögen,
  • ohne Sprechvermögen,
  • mit eingeschränkter manueller Fähigkeit / Kraft,
  • Anfälligkeit für fotosensitive Anfälle,
  • mit eingeschränkter Kognition (geistiger Fähigkeit).

Die vereinfachte Überwachung wird vorläufig nur für Webseiten durchgeführt.

Eingehende Überwachung

Diese zweite Methode beinhaltet eine vollständige bzw. repräsentative Prüfung der Webseiten und Apps sowie der enthaltenen Dokumente. Das bedeutet, es werden alle relevanten Prüfkriterien angewandt. Innerhalb des jeweiligen Nutzungsangebots werden die Startseite und Unterseiten betrachtet, welche von ihrer Wichtigkeit und ihren Inhalten stellvertretend für den ganzen Auftritt stehen.

Überwachungszeitraum

Ein Überwachungszeitraum entspricht in der Regel einem Kalenderjahr (01.01. bis 22.12.). Eine Ausnahme bildet der erste Überwachungszeitraum: Für Webseiten läuft dieser über zwei Jahre (01.01.2020 bis 22.12.2021), für Apps über sechs Monate (23.06.2021 bis 22.12.2021).

Stichprobe überprüfter Webseiten, Apps

Die Auswahl der überwachten Webseiten und Apps für einen Überwachungszeitraum erfolgt anhand mehrerer Kriterien:

  • Ausgewogenheit Verwaltungsebenen:
    • regional (Land Sachsen, Landkreise, kreisfreie Städte)
    • lokal (Gemeindeverbände bzw. Verwaltungsverbände, Gemeinden)
    • sonstige Einrichtungen
  • Ausgewogenheit der Dienstleistung, z. B. Gesundheitswesen, Bildung, Freizeit und Kultur usw.
  • Ausgewogenheit verschiedener Betriebssysteme bei Apps (z. B. iOS, Android)
  • Einbeziehung der Meinung von Verbänden, die Menschen mit Behinderungen vertreten.

Die gezogene Stichprobe umfasst sowohl Wiederholungsprüfungen aus dem vergangenen Überwachungszeitraum als auch Prüfungen zuvor nicht geprüfter Webseiten und Apps.

Die Überwachungsstelle Sachsen bereitet einen Bericht zur Tätigkeit vor. Die Berichte aller Bundesländer werden von der Überwachungsstelle des Bundes zu einem Bericht zusammengefügt und an die EU-Kommission übermittelt. Dies geschieht alle drei Jahre, erstmals Ende 2021. Der Bericht umfasst unter anderem folgende Inhalte:

  • Beschreibung sowie Ergebnisse der Überwachung und der durchgeführten Tätigkeit,
  • Zusammensetzung der Stichprobe überprüfter Webseiten, Apps,
  • Beschreibung der Einbeziehung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten.

Der erste Bericht des Freistaates Sachsen wurde entsprechend § 12c BGG bereits Ende Juni 2021 an die Überwachungsstelle des Bundes übermittelt. Sie können diesen hier abrufen.

Die Überwachungsstelle berät die öffentlichen Stellen zur Barrierefreiheit und unterstützt öffentlichen Stellen in Sachsen dabei, Internetseiten und Apps barrierefrei zu gestalten:

  • Wird Ihre Internetseite oder App im Rahmen der Überwachung geprüft, erhalten Sie Lösungshinweise, wie Sie die jeweilige Barriere beseitigen können.
  • Wenn Sie kleinere Fragen zur barrierefreien Gestaltung haben, können Sie sich direkt an die Überwachungsstelle wenden.
  • Die Überwachungsstelle bietet Schulungen über das Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (FoBiZ) und das Sächsische Kommunale Studieninstitut Dresden (SKSD) an.
    Nennen Sie uns bitte andere Bildungsträger, wenn Sie diese einfacher nutzen können. Bei Bedarf können Sie Ihren Weiterbildungsbedarf auch über das folgende Formular melden. Es ist vorgesehen, regelmäßig Schulungen anzubieten, die möglichst vielen öffentlichen Stellen weiterhelfen.

Welchen Unterstützungsbedarf zur barrierefreien Gestaltung hat Ihre Institution?

Schreiben Sie uns eine E-Mail an: bfit-sachsen(at)dzblesen.de. Wir setzen uns gern mit Ihnen in Kontakt.

Anforderungen an barrierefreie Internetseiten und Apps

Nachfolgend informiert die Überwachungsstelle darüber, welche Anforderungen öffentliche Stellen bei der Publikation von Internetseiten und Apps einhalten müssen. Sollte etwas fehlen oder nicht verständlich sein, sprechen Sie uns gern an.

Wo befindet sich die Erklärung?

Webseiten benötigen eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die von der Startseite und jeder Unterseite aus erreichbar ist. Die Erklärung ist in der Regel eine eigene Unterseite, die wie das Impressum oder die Datenschutzerklärung über den Kopf- bzw. Fußbereich einer Seite verlinkt ist.

Für Apps kann die zugehörige Erklärung ebenfalls auf dem Webauftritt der öffentlichen Stelle enthalten sein. Hilfreich ist es in diesem Fall, wenn die Erklärung aus der App heraus verlinkt ist. Alternativ kann die Erklärung an der Stelle des Herunterladens der App veröffentlicht werden. Dies ist meist der zugehörige App-Store des Betriebssystems. Es kann auch eine Webseite sein, wenn die App-Installationsdatei dort zum Download angeboten wird.

Inhalte der Erklärung

Die Erklärung enthält vor allem folgende Inhalte:

  • Stand der Barrierefreiheit:
    • nicht barrierefreie Inhalte mit Angabe des Grundes benennen,
    • eventuell vorgesehene barrierefreie Alternativen angeben,
    • Falls weitere Hilfsmittel für die Barrierefreiheit angeboten werden, z. B. eine Vorlese-Anwendung, dann beschreiben, wie man das Hilfsmittel verwendet.
  • Feedback-Mechanismus: Elektronische Kontaktmöglichkeit (z. B. Formular, E-Mail-Adresse), damit der Nutzer Barrieren melden kann bzw. Informationen in barrierefreier Form erfragen kann. Die öffentliche Stelle soll in angemessener Frist reagieren, in der Regel innerhalb von vier Wochen.
  • Verlinkung der Durchsetzungsstelle: Dem Nutzer wird beschrieben, dass er sich bei ausbleibender zufriedenstellender Antwort auf sein Feedback an die Durchsetzungsstelle wenden kann. Zugehörige Kontaktangaben werden aufgeführt. Die Durchsetzungsstelle in Sachsen ist bei der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen angesiedelt.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist nach § 2 Absatz 6 BfWebVO mindestens jährlich zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung muss in der Erklärung enthalten sein.
Die nachfolgende Mustererklärung dient als Empfehlung, wobei Sie Platzhalter durch eigene Inhalte ersetzen können:

Mustererklärung zur Barrierefreiheit (Word – docx)

Folgende Richtlinien und Normen sind in Sachsen verpflichtend:

Webseiten

Apps

Dokumente

Hinweis: Über die Überwachungsstelle des Bundes kann mit berechtigtem Interesse die EN 301 549 in deutscher Sprache in einem passwortgeschützten Bereich eingesehen werden.

Es wird empfohlen, auf Internetseiten Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. Um eine Verpflichtung handelt es sich in Sachsen nicht. Die Informationen können vor allem folgende Inhalte berücksichtigen:

  • Beschreibung der wesentlichen Inhalte des Webauftritts,
  • Hinweise zur Navigation,
  • Erläuterung der Erklärung zur Barrierefreiheit.

Falls sich weitere Angebote in Deutscher Gebärdensprache oder Leichter Sprache im Webauftritt befinden, sollte darauf hingewiesen werden, z. B. wie man diese Angebote findet.

Regeln zur Leichten Sprache:

Hinweis: Um Inhalte allgemein für Menschen mit geistigen Einschränkungen besser zugänglich zu machen, kann der Standard "Making Content Usable for People with Cognitive and Learning Disabilities" (COGA-Usable) zusätzlich zu den WCAG herangezogen werden.

Um Beratung und Schulung an Bedürfnissen auszurichten, sind wir an Ihren Erfahrungen interessiert, besonders in Bezug auf den oben beschriebenen Feedback-Mechanismus. Dies betrifft zum Beispiel folgende Fragen:

  • Betreuung des Feedback-Mechanismus und der Erklärung zur Barrierefreiheit: Welche Funktionseinheit (Abteilung/Fachbereich/Person) ist bei Ihrer öffentlichen Stelle dafür zuständig?
  • Welche drei Barrieren werden bei Ihnen am häufigsten gemeldet?
  • Haben Sie hierzu Lösungen entwickelt?

Auch zu anderen Aspekten der Barrierefreiheit von Webseiten und Apps sowie Dokumenten möchten wir Erkenntnisse sammeln. Sind zum Beispiel bestimmte Anforderungen für Sie nur sehr schwer umsetzbar und aus welchem Grund? Anmerkungen können Sie uns regelmäßig, zum Beispiel einmal jährlich, per E-Mail an bfit-sachsen@dzblesen.de übermitteln. Wir danken sehr für Ihre Rückmeldungen!

Checklisten zur Barrierefreiheit

Informationen zu grundlegenden Anforderungen für Internetseiten, PDF- und Word-Dokumente

  1. Überschriften-Hierarchie gegliedert wie ein Buch?
    HeadingsMap-Browser-Erweiterung zum Prüfen
  2. Seitentitel (<title>-Element im <head>-Bereich) aussagekräftig
    • Bezeichnung individuelle Seite enthalten?
    • Bezeichnung Internetauftritt enthalten?
  3. Bilder: Alternativtexte vorhanden, die das Bild bzw. Ziel eines verlinkten Bilds beschreiben (<img>-Element: alt-Attribut)?
  4. Audios: Transkription vorhanden?
  5. Videos: Untertitel (inklusive wichtiger Hintergrundgeräusche) und Audiodeskription vorhanden?
  6. Kontraste: Ausreichend gewählt? (in der Regel 4,5:1, Prüfung z. B. mit Colour Contrast Analyser)
  7. Tastaturbedienbarkeit interaktive Elemente: mit Tabulator-Taste und ggf. Pfeiltasten erreichbar/bedienbar? (passendes HTML-Element verwenden)
  8. Fokus interaktive Elemente: Mit Maus und Tabulator-Taste immer gut sichtbar, wo man sich befindet?
    z. B. color/background-color oder outline für :hover/:focus (CSS)
  9. Eingabefelder
    • Gut sichtbare und aussagekräftige Beschriftung (z. B. <label>-Element)?
    • Beschriftung mit zugehörigem Feld verknüpft (z. B. for-Attribut)?
    • Nutzerdatenfeld: autocomplete-Attribut (z. B. autocomplete="family-name" für Familienname) verwendet?
  10. Fehlermeldungen in Formularen
    • Hilfreich (aussagekräftig)?
    • Leicht auffindbar (z. B. als Teil des Labels oder vor dem Formular)?
  11. Vergrößerung - 200% Zoom (Strg+Plus)/kleine Smartphones:
    alles lesbar/bedienbar ohne zeilenweises Hin- und Herscrollen?

  1. Maschinenlesbare Inhalte
    Liegen sämtliche Text-Inhalte in maschinenlesbarer Form vor (d. h. keine reine Bild-PDF, wie bei eingescannten Dokumenten)?
  2. Semantik
    • Enthält das PDF-Dokument Strukturinformationen (Tags)?
    • Sind die Inhalte semantisch korrekt strukturiert? Beispiele:
    • <H1> bis <H6>: Überschriften
    • <P>: Absätze
    • <L>: Listen
    • <TOC>: Inhaltsverzeichnisse
    • <Figure>: Abbildungen
    • <Caption>: Bildunterschriften
    • <Blockquote>: Zitate
    • <Link>: Verknüpfung
    • Liegen die strukturierten Inhalte in einer logischen Lesereihenfolge im Tagbaum vor?
  3. Dokumenttitel
    Ist der Titel des Dokumentes eindeutig und aussagekräftig angegeben?
  4. Sicherheitseinstellungen
    Erlauben die Sicherheitseinstellungen den Zugriff durch assistive Technologien?
  5. Sprache
    • Ist die Dokumentsprache korrekt angegeben?
    • Sind anderssprachige Abschnitte korrekt gekennzeichnet?
  6. Bilder
    Besitzen informative Abbildungen eine alternative Beschreibung, die den Zweck der Abbildung erfüllt?
  7. Farben und Kontraste
    • Ist der Kontrast zwischen Schrift- und Hintergrundfarbe ausreichend gewählt (i. d. R. 4,5:1)?
    • Ist das Dokument auch ohne Farbe nutzbar?
  8. Tastaturbedienbarkeit
    • Können alle interaktiven Elemente (z. B. Links, Formularfelder oder Schaltflächen) mit der Tabulator-, der Eingabe- und ggf. den Pfeiltasten erreicht und bedient werden?
    • Können die interaktiven Elemente in einer schlüssigen Tab-Reihenfolge angesteuert werden?
  9. Eingabefelder
    • Besitzen sämtliche Eingabefelder eine gut sichtbare und aussagekräftige Beschriftung?
    • Besitzen alle Eingabefelder eine alternative Beschreibung (z. B. Quickinfo)?

  1. Dokumentenvorlage
    Wurde die aktuelle Dokumentenvorlage verwendet?
  2. Metadaten
    Wurden Angaben zu Autor und Titel korrekt hinterlegt?
  3. Formatvorlagen
    Wurden die korrekten Formatvorlagen verwendet?
  4. Hyperlinks
    Sind Web-Adressen, E-Mail-Adressen etc. aktiviert?
  5. Abbildungen
    Wurden alternative Beschreibungen für Abbildungen hinterlegt?
  6. Farbe und Kontrast
    • Ist das Dokument auch ohne Farbe nutzbar?
    • Ist der Kontrast ausreichend?

    TIPP: Zum schnellen Überprüfen kann man das Dokument auf einen Schwarz-Weiß-Drucker ausgeben.

  7. Schrift
    • Wurden gut lesbare Schriften verwendet?
    • Wurde die Schriftart der Dokumentvorlage verwendet?
  8. Sprache
    Wurden die Dokumentensprache und die Sprachwechsel gekennzeichnet?
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