Zur Kontrolle und Überwachung der EU-Richtlinie 2016/2102 wurde im Bund und den 16 Bundesländern je eine Stelle eingerichtet. Für das Land Sachsen ist das dzb lesen als Überwachungsstelle beauftragt. Es soll die Einhaltung stichprobenartig überprüfen und die öffentlichen Stellen in Sachen barrierefreie Gestaltung beraten.
Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 werden öffentliche Institutionen in Deutschland verpflichtet, Internetseiten und mobile Anwendungen (Apps) barrierefrei zu gestalten. Dies umfasst auch die auf den Internetseiten und Apps zum Download vorhandenen Dokumente, z. B. im PDF- oder Word-Format. Internetseiten sind sowohl öffentlich zugängliche Auftritte, als auch im Nutzerkreis beschränkte Angebote wie Intranet und Extranet.
Die Überwachungsstelle benötigt einen möglichst umfassenden Überblick über die öffentlichen Stellen in Sachsen bzw. deren Webseiten und Apps. Diese Nutzungsangebote sind daher an die Überwachungsstelle zu melden, wie in §3 Absatz 3 BfWebVO unter anderem festgelegt ist. Sie können uns beispielsweise einmalig eine Gesamtübersicht und anschließend kontinuierlich neu eingeführte Angebote übermitteln. Bitte tragen Sie Ihre Webauftritte, Intranet- und Extranetauftritte sowie Apps in nachfolgende Excel-Tabelle ein und senden Sie diese per Mail an uns (bfit-sachsen@dzblesen.de). In der Datei sind Mustereinträge sowie in einer eigenen Registerkarte eine Ausfüllhilfe enthalten. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.
Von den Regelungen betroffen sind öffentliche Stellen in Sachsen, die in § 1 BfWebG genannt sind. Darunter fallen auch andere Institutionen und Vereinigungen, wenn sie mehrheitlich durch eine öffentliche Stelle finanziert bzw. kontrolliert werden sowie Aufgaben im Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art durchführen.
Öffentliche Schulen und Tageseinrichtungen sind nach § 1 BfWebG nur betroffen, soweit sie wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen enthalten. Siehe dazu § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine solche Funktion ist beispielsweise die Bestellung eines Mittagessens in der Schule.
Öffentliche Stellen, die nicht betroffen sind:
Weiterhin sind verschiedene Inhalte von den Anforderungen ausgenommen, die gesammelt in der EU-Richtlinie 2016/2102 Artikel 1 Absatz 4 aufgeführt sind. Dazu zählen unter anderem:
Die Tätigkeit der Überwachungsstelle Sachsen ist in § 4 Absatz 1 Satz 2 Barrierefreie-Websites-Gesetz festgelegt. Details liefern nachfolgende Informationen.
Es wird kontrolliert, ob die Webseiten (auch Intranets, Extranets), die Apps sowie jeweils enthaltene Dokumente die Anforderungen erfüllen. Dafür werden zwei verschiedene Überwachungsmethoden in bestimmten Zeiträumen angewandt. Innerhalb eines Zeitraums werden Stichproben gezogen.
Mit dieser ersten Methode wird eine schnelle Prüfung vorgenommen, welche stichprobenartig auf vorhandene Fehler prüft. Zur Auswahl der reduzierten Zahl von Prüfkriterien werden folgende Nutzergruppen einbezogen:
Die vereinfachte Überwachung wird vorläufig nur für Webseiten durchgeführt.
Diese zweite Methode beinhaltet eine vollständige bzw. repräsentative Prüfung der Webseiten und Apps sowie der enthaltenen Dokumente. Das bedeutet, es werden alle relevanten Prüfkriterien angewandt. Innerhalb des jeweiligen Nutzungsangebots werden die Startseite und Unterseiten betrachtet, welche von ihrer Wichtigkeit und ihren Inhalten stellvertretend für den ganzen Auftritt stehen.
Ein Überwachungszeitraum entspricht in der Regel einem Kalenderjahr (01.01. bis 22.12.). Eine Ausnahme bildet der erste Überwachungszeitraum: Für Webseiten läuft dieser über zwei Jahre (01.01.2020 bis 22.12.2021), für Apps über sechs Monate (23.06.2021 bis 22.12.2021).
Die Auswahl der überwachten Webseiten und Apps für einen Überwachungszeitraum erfolgt anhand mehrerer Kriterien:
Die gezogene Stichprobe umfasst sowohl Wiederholungsprüfungen aus dem vergangenen Überwachungszeitraum als auch Prüfungen zuvor nicht geprüfter Webseiten und Apps.
Die Überwachungsstelle Sachsen bereitet einen Bericht zur Tätigkeit vor. Die Berichte aller Bundesländer werden von der Überwachungsstelle des Bundes zu einem Bericht zusammengefügt und an die EU-Kommission übermittelt. Dies geschieht alle drei Jahre, erstmals Ende 2021. Der Bericht umfasst unter anderem folgende Inhalte:
Der erste Bericht des Freistaates Sachsen wurde entsprechend § 12c BGG bereits Ende Juni 2021 an die Überwachungsstelle des Bundes übermittelt. Sie können diesen hier abrufen.
Die Überwachungsstelle berät die öffentlichen Stellen zur Barrierefreiheit und unterstützt öffentlichen Stellen in Sachsen dabei, Internetseiten und Apps barrierefrei zu gestalten:
Welchen Unterstützungsbedarf zur barrierefreien Gestaltung hat Ihre Institution?
Schreiben Sie uns eine E-Mail an: bfit-sachsen(at)dzblesen.de. Wir setzen uns gern mit Ihnen in Kontakt.
Nachfolgend informiert die Überwachungsstelle darüber, welche Anforderungen öffentliche Stellen bei der Publikation von Internetseiten und Apps einhalten müssen. Sollte etwas fehlen oder nicht verständlich sein, sprechen Sie uns gern an.
Webseiten benötigen eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die von der Startseite und jeder Unterseite aus erreichbar ist. Die Erklärung ist in der Regel eine eigene Unterseite, die wie das Impressum oder die Datenschutzerklärung über den Kopf- bzw. Fußbereich einer Seite verlinkt ist.
Für Apps kann die zugehörige Erklärung ebenfalls auf dem Webauftritt der öffentlichen Stelle enthalten sein. Hilfreich ist es in diesem Fall, wenn die Erklärung aus der App heraus verlinkt ist. Alternativ kann die Erklärung an der Stelle des Herunterladens der App veröffentlicht werden. Dies ist meist der zugehörige App-Store des Betriebssystems. Es kann auch eine Webseite sein, wenn die App-Installationsdatei dort zum Download angeboten wird.
Die Erklärung enthält vor allem folgende Inhalte:
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist nach § 2 Absatz 6 BfWebVO mindestens jährlich zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung muss in der Erklärung enthalten sein.
Die nachfolgende Mustererklärung dient als Empfehlung, wobei Sie Platzhalter durch eigene Inhalte ersetzen können:
Folgende Richtlinien und Normen sind in Sachsen verpflichtend:
Hinweis: Über die Überwachungsstelle des Bundes kann mit berechtigtem Interesse die EN 301 549 in deutscher Sprache in einem passwortgeschützten Bereich eingesehen werden.
Es wird empfohlen, auf Internetseiten Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. Um eine Verpflichtung handelt es sich in Sachsen nicht. Die Informationen können vor allem folgende Inhalte berücksichtigen:
Falls sich weitere Angebote in Deutscher Gebärdensprache oder Leichter Sprache im Webauftritt befinden, sollte darauf hingewiesen werden, z. B. wie man diese Angebote findet.
Regeln zur Leichten Sprache:
Hinweis: Um Inhalte allgemein für Menschen mit geistigen Einschränkungen besser zugänglich zu machen, kann der Standard "Making Content Usable for People with Cognitive and Learning Disabilities" (COGA-Usable) zusätzlich zu den WCAG herangezogen werden.
Um Beratung und Schulung an Bedürfnissen auszurichten, sind wir an Ihren Erfahrungen interessiert, besonders in Bezug auf den oben beschriebenen Feedback-Mechanismus. Dies betrifft zum Beispiel folgende Fragen:
Auch zu anderen Aspekten der Barrierefreiheit von Webseiten und Apps sowie Dokumenten möchten wir Erkenntnisse sammeln. Sind zum Beispiel bestimmte Anforderungen für Sie nur sehr schwer umsetzbar und aus welchem Grund? Anmerkungen können Sie uns regelmäßig, zum Beispiel einmal jährlich, per E-Mail an bfit-sachsen@dzblesen.de übermitteln. Wir danken sehr für Ihre Rückmeldungen!
Informationen zu grundlegenden Anforderungen für Internetseiten, PDF- und Word-Dokumente
TIPP: Zum schnellen Überprüfen kann man das Dokument auf einen Schwarz-Weiß-Drucker ausgeben.